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ARMIN-Modellvorhaben – praktische Umsetzung       Anwendungsbeispiel

Ihr Ansprechpartner

  • Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
    Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
    Frau Kühnel
    Tel.: 0371 2789-4216
    verordnung.chemnitz
    @kvsachsen.de


    Bezirksgeschäftsstelle Dresden
    Frau Schütze
    Tel.: 0351 8828-3219
    verordnung.dresden
    @kvsachsen.de


    Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
    Frau Steinhagen
    Tel.: 0341 2432-2212
    verordnung.leipzig
    @kvsachsen.de

     
  • Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
    Folgende Telefonnummern bei Fragen:
    -  zur Einschreibung
       Tel.: 03643 559-748
    -  zum Vertrag
       Tel.: 03643 559-132
    -  zur Verordnung
       Tel.: 03643 559-776
    -  zur Abrechnung
       Tel.: 03643 559-486
    -  zur IT-Schnittstelle/KV-SafeNet
       Tel.: 03643 559-109
    armin.info@kvt.de

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Häufige Fragen

Fragen zum Medikationskatalog

Wovon ist die Vergütung abhängig?

Die Vergütung ist abhängig von der arztindividuellen Quote der eingesetzten Standard- und Reservewirkstoffe und der arztindividuellen katalogbezogenen Verordnungsmenge (gemessen in DDD).

Welchen Stellenwert hat der Medikationskatalog im Modellvorhaben ARMIN? Stellt der Medikationskatalog eine Positivliste dar?

Weder die Liste der für eine Wirkstoffverordnung geeigneten Wirkstoffe noch der Medikationskatalog stellen eine Positivliste dar! Die Verordnungen des Arztes sind weder auf die dort genannten Wirkstoffe begrenzt, noch ist es ihm verwehrt, in medizinisch begründeten Fällen Wirkstoffe zu verordnen, die im Medikationskatalog als „nachrangig zu verordnen“ kategorisiert sind. Als Orientierungshilfe dient der für das Jahr gültige Zielwert (ab 2018 = 83,3 %) als Anteil der Standard- und Reservewirkstoffe bezogen auf die Indikationen des Medikationskataloges und gemessen in DDD (definierte Tagesdosen). Dieser Zielwert entspricht dem durchschnittlichen Anteil aller Vertragsärzte in Sachsen und Thüringen im Jahr 2013 bezogen auf die zum Vertragsbeginn gültigen zwölf Indikationen des Medikationskataloges.

Der Medikationskatalog stellt somit eine Übersicht und Zusammenfassung von jeweils aktuellen Therapieempfehlungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), der Abschlussberichte des Instituts für Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), der Empfehlungen aus den Disease Management Programmen (DMP), den Therapiehinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie der G-BA-Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung und der Arzneimittel-Richtlinie dar.

Der Medikationskatalog wurde von der KBV entwickelt und wird von ihr aktualisiert. In den Entwicklungsprozess wurden auch Vertragsärzte aus Sachsen und Thüringen als Reviewer einbezogen, um die fachliche Qualität der Therapieempfehlungen im Medikationskatalog und seine Akzeptanz sicherzustellen.

Mit welchem zusätzlichen (Dokumentations-)Aufwand hat der Arzt im Zuge der Umsetzung der Wirkstoffverordnung und des Medikationskataloges zu rechnen?

Die Wirkstoffverordnung wird durch das PVS des Arztes vorbereitet und der Arzt entscheidet vor dem Ausdruck des Rezeptes mit einem Klick, ob er sie beibehalten möchte oder ob er im Einzelfall auf eine Präparateverordnung mit Aut-idem-Kreuz wechseln will. Der Medikationskatalog wird für Ärzte als elektronische Entscheidungshilfe anwenderfreundlich in das PVS integriert. Es ist die Entscheidung des Arztes, ob er den Empfehlungen folgen möchte oder nicht. Eine zusätzliche Dokumentation ist nicht vorgesehen.

Entsprechen die Wirkstoffe der Anlage 9 (Wirkstoffverordnung) den Wirkstoffen im Medikationskatalog?

Nein. Es kommt zwar zu Überschneidungen von Wirkstoffen in der Anlage 9 mit Wirkstoffen aus dem Medikationskatalog, aber es handelt sich um zwei unterschiedliche Wirkstofflisten.

Bei den Wirkstoffen in der Anlage 9 handelt es sich hauptsächlich um AOK-PLUS-Rabattarzneimittel, die als Wirkstoffverordnung im Sinne des Vertrages umgesetzt werden können. In dem Medikationskatalog befinden sich die für die dort enthaltenen Indikationen zugelassenen Wirkstoffe. Diese wurden unabhängig von den gelisteten Wirkstoffen in Anlage 9 festgelegt.