
Häufige Fragen
Fragen zur Technik
Wie erhält die Arztpraxis die S3C-Schnittstelle für das von ihr genutzte PVS?
Die Arztpraxis muss sich bei ihrem PVS-Hersteller erkundigen, wann und zu welchem Preis die für ARMIN erforderlichen Softwaremodule (S3C-Schnittstelle) zur Verfügung stehen werden. Diese werden dann durch ein Softwareupdate bereitgestellt.
(siehe Vertrag, Anlage 8a Strukturpauschale)
Ist die S3C-Schnittstelle alleine für die Teilnahme an ARMIN ausreichend?
Nein, für die Teilnahme an ARMIN ist prinzipiell die IT-Vertragsschnittstelle notwendig, die die S3C-Schnittstelle und die „Funktionalität ARMIN“ beinhaltet. Solange Ihr AVS- bzw. PVS-System diese nicht zusammen anbietet, besteht allerdings vorerst die Möglichkeit einer Teilnahme auch ohne S3C-Schnittstelle mit ARMIN-Funktionalität.
Ist es möglich, ohne KV SafeNet* an ARMIN teilzunehmen?
Da KV SafeNet* als technische Voraussetzung im Modul 3 des Modellvorhabens vertraglich festgeschrieben wurde, muss KV SafeNet* von allen teilnehmenden Hausärzten und Apotheken ab Inkrafttreten dieses Moduls vorgehalten werden.
Welche (monatlichen) Kosten entstehen durch IT-Vertragsschnittstelle?
Die Kosten sind von dem jeweiligen AVS- bzw. PVS-Hersteller abhängig und ergeben sich aus den einmaligen Bereitstellungskosten sowie aus den laufenden Kosten für die anschließende Nutzung.
Wie erfolgt die Umsetzung der Wirkstoffzeile, da die meisten PVS nur Präparate aufzeigen? Gibt es eine Schulung zur Umsetzung mit dem Softwareprogramm?
Der Arzt wählt wie gewohnt sein Präparat aus seiner Software aus und hat, sofern eine Wirkstoffverordnung im Modellvorhaben möglich ist, anschließend die Option zur Art der Verordnung (in der Regel Wirkstoffverordnung als Vorgabe).
Fragen Sie Ihren PVS-Betreuer gezielt nach Anwenderschulungen für die in ARMIN benötigten Funktionalitäten.
Ist auch eine direkte Wirkstoffverordnung möglich, ohne über die Präparateauswahl zu gehen?
Die Umsetzung der Wirkstoffverordnungszeile kann vorerst nur über die Präparateauswahl erfolgen. Eine direkte Wirkstoffverordnung soll zukünftig angestrebt werden.
Ist ARMIN mit der Software/Schnittstelle kompatibel mit Regelungen aus der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) auch in Bezug auf die Verordnungsweise?
Beide Verträge laufen über die S3C-Schnittstelle. Die Hinweise aus ARMIN haben bei der Anzeige eine Priorität. Werden Hinweise in ARMIN (bei den dort abgebildeten Indikationsgebieten) berücksichtigt, kann von einer Kompatibilität der Standardsubstanzen in ARMIN mit den Leitsubstanzen des HzV ausgegangen werden. Zu derzeit nicht in ARMIN beinhalteten Wirkstoffgruppen des HzV (z. B. NSAR) werden in der Software weiterhin die Hinweise des HzV angezeigt.