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ARMIN-Modellvorhaben – praktische Umsetzung       Anwendungsbeispiel

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  • Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
    Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
    Frau Kühnel
    Tel.: 0371 2789-4216
    verordnung.chemnitz
    @kvsachsen.de


    Bezirksgeschäftsstelle Dresden
    Frau Schütze
    Tel.: 0351 8828-3219
    verordnung.dresden
    @kvsachsen.de


    Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
    Frau Steinhagen
    Tel.: 0341 2432-2212
    verordnung.leipzig
    @kvsachsen.de

     
  • Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
    Folgende Telefonnummern bei Fragen:
    -  zur Einschreibung
       Tel.: 03643 559-748
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       Tel.: 03643 559-132
    -  zur Verordnung
       Tel.: 03643 559-776
    -  zur Abrechnung
       Tel.: 03643 559-486
    -  zur IT-Schnittstelle/KV-SafeNet
       Tel.: 03643 559-109
    armin.info@kvt.de

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Häufige Fragen

Fragen zur Wirkstoffverordnung

Ist bei einer Wirkstoffverordnung eines Vielfachen der größten Normgrößen weiterhin ein besonderer ärztlicher Vermerk notwendig?

Nein. Die Angabe der Anzahl an Originalpackungen gilt als besonderer Vermerk. Ein Ausrufezeichen ist nicht mehr nötig.

(siehe Vertrag, Anlage 9 Wirkstoffverordnung, Abs. 5)

Für welche Versicherten gilt die Wirkstoffverordnung?

Die ARMIN-Wirkstoffverordnung erfolgt durch eingeschriebene Ärzte für all die Patienten, die bei der AOK PLUS versichert sind, sofern eine Wirkstoffverordnung für das ausgewählte Fertigarzneimittel möglich ist und im Einzelfall keine fachlichen Gründe dagegen sprechen. Der Patient braucht hierzu nicht eingeschrieben sein.

Werden in Zukunft alle Fertigarzneimittel nur noch anhand der Wirkstoffbezeichnung verordnet?

Nein. Die Wirkstoffverordnung erfolgt zunächst für rund 200 ausgewählte Wirkstoffe. Eine regelmäßige Überprüfung zur Aufnahme weiterer geeigneter Wirkstoffe ist vorgesehen, wenn die Umsetzung in den Arztpraxen und Apotheken problemlos angelaufen ist. Die Auswahl der prioritär umgesetzten Wirkstoffe erfolgte nach klaren inhaltlichen Kriterien, wobei die Sicherheit der Umsetzung immer das wichtigste Kriterium war. Deshalb wurden Wirkstoffe, bei denen von vornherein sicher war, dass die Eigenschaften des Fertigarzneimittels maßgeblich die Therapie beeinflussen, von der Wirkstoffverordnung ausgeschlossen. Dies sind zum Beispiel:

  • Arzneimittel, die auf die Haut aufgetragen werden (z. B. Salben, Gele)
  • Arzneimittel zur Anwendung im Auge oder Ohr (z. B. Augen- und Ohrentropfen)
  • wirkstoffhaltige Pflaster (z. B. Schmerzpflaster)
  • Inhalativa (z. B. Asthmasprays)
  • Arzneimittel, die gespritzt werden (z. B. Insulin)

An der Ausgestaltung der Wirkstoffverordnung waren maßgeblich Ärzte und Apotheker der Vertragspartner sowie der KBV und der ABDA/ABDATA beteiligt, um die fachlich-pharmakologische Qualität sicherzustellen.

Kann die Wirkstoffverordnung entsprechend der Vorgaben im Modellvorhaben in jeder Apotheke eingelöst werden?

Nein. Die Wirkstoffverordnung erfolgt zunächst für rund 200 ausgewählte Wirkstoffe. Eine regelmäßige Überprüfung zur Aufnahme weiterer geeigneter Wirkstoffe ist vorgesehen, wenn die Umsetzung in den Arztpraxen und Apotheken problemlos angelaufen ist. Die Auswahl der prioritär umgesetzten Wirkstoffe erfolgte nach klaren inhaltlichen Kriterien, wobei die Sicherheit der Umsetzung immer das wichtigste Kriterium war. Deshalb wurden Wirkstoffe, bei denen von vornherein sicher war, dass die Eigenschaften des Fertigarzneimittels maßgeblich die Therapie beeinflussen, von der Wirkstoffverordnung ausgeschlossen. Dies sind zum Beispiel:

  • Arzneimittel, die auf die Haut aufgetragen werden (z. B. Salben, Gele)
  • Arzneimittel zur Anwendung im Auge oder Ohr (z. B. Augen- und Ohrentropfen)
  • wirkstoffhaltige Pflaster (z. B. Schmerzpflaster)
  • Inhalativa (z. B. Asthmasprays)
  • Arzneimittel, die gespritzt werden (z. B. Insulin)

An der Ausgestaltung der Wirkstoffverordnung waren maßgeblich Ärzte und Apotheker der Vertragspartner sowie der KBV und der ABDA/ABDATA beteiligt, um die fachlich-pharmakologische Qualität sicherzustellen.

Bleibt die Option zum „Aut-idem-Kreuz“ erhalten?

Ja. Im medizinisch begründeten Einzelfall kann der Arzt weiterhin das Aut-idem-Kreuz setzen (bei Auswahl eines Präparates zum Ausschluss einer Substitution).