
Wirkstoffverordnung
Die Wirkstoffverordnung sieht eine produktneutrale Verordnung von Wirkstoffen durch den Arzt vor. Die konkrete Präparateauswahl erfolgt in der Apotheke. Bestehende Rabattverträge werden berücksichtigt.
Mit der Wirkstoffverordnung werden Einsparpotentiale erschlossen ohne die Therapiequalität zu gefährden. Dies kommt der Versorgung von Patienten als Beitrag zur Beitragssatzstabilität der Krankenkassen zugute.
Bislang war es mit Hilfe der meisten Praxisverwaltungssysteme (PVS) nicht möglich, eine für den Apotheker eindeutig belieferbare Wirkstoffverordnung auf das Rezept zu drucken.
Mit der technischen Unterstützung im Modellvorhaben
- wählt der Arzt wie gewohnt ein Fertigarzneimittel aus,
- leitet das PVS daraus Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform und Packungsgröße ab
- und druckt eine entsprechende Wirkstoffverordnung auf das Rezept.
In der praktischen Umsetzung sieht dies wie folgt aus:


Dies hat den Vorteil, dass der Patient auf der Verordnung den Wirkstoffnamen eines Arzneimittels wiedererkennt. Er findet diesen auch auf der erhaltenen Packung, wodurch die Therapietreue unterstützt wird.
In Einzelfällen kann der Arzt weiterhin ein bestimmtes Präparat verordnen, die aut-idem-Regelung bleibt erhalten.
Die Wirkstoffverordnung wird zunächst für rund 200 ausgewählte Wirkstoffe erfolgen. Eine regelmäßige Überprüfung zur Aufnahme weiterer geeigneter Wirkstoffe ist vorgesehen.
Von der Wirkstoffverordnung sind insbesondere folgende Darreichungsformen ausgeschlossen:
- Arzneimittel, die auf die Haut aufgetragen werden (z.B. Salben, Gele)
- Arzneimittel zur Anwendung im Auge oder Ohr (z.B. Augen- und Ohrentropfen)
- wirkstoffhaltige Pflaster (z.B. Schmerzpflaster)
- Inhalativa (z.B. Asthmasprays)
- Arzneimittel, die gespritzt werden (z.B. Insulin)